Totalschaden – was nun?

Einmal nicht richtig aufgepasst und Sie sind Ihrem Vordermann ins Auto gefahren. Der Monteur der Werkstatt teilt Ihnen nun mit, dass es sich um einen Totalschaden handelt. Was Sie nun machen können und worauf Sie achten sollten, zeigen wir Ihnen im folgenden Blogbeitrag.

Ein Totalschaden bedeutet nicht immer gleich einen Totalschaden. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, liegt ein technischer Totalschaden vor und der Restwert Ihres Autos beträgt 0 Euro. Spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden ist es möglich, dass Ihr Fahrzeug noch fahrbereit ist aber die Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht sich nicht mehr lohnt. Es ist aber nicht zwingend notwendig, dass Sie sich nun ein neues Auto kaufen.

 

Wie hoch die Summe ist, die die gegnerische Versicherung nun zahlt, hängt vom Restwert, den Wiederbeschaffungskosten und den Reparaturkosten ab.

Der Rest- und Wiederbeschaffungswert

Damit ein wirtschaftlicher Totalschaden festgelegt werden kann muss beurteilt werden, was es kosten würde wenn Sie ein gleichwertiges Auto kaufen würden und wie hoch der Restwert Ihres Unfallautos noch ist. Der Wiederbeschaffungswert ist nun der Wert, den Ihr Auto vor dem Unfall hatte. Der Restwert ist der Wert, den Ihr Auto nach dem Unfall noch bei einem Verkauf bringen würde. Dieser Wert wird meist von einem Gutachter festgesetzt. Trifft Sie an dem Unfall keine Schuld, können Sie den Sachverständigen aufsuchen. Je höher der Restwert ausfällt, desto weniger erhalten Sie von der Versicherung. Dies führt immer wieder zu Streitigkeiten. 

Das zahlt Ihnen die Versicherung

Die Reparaturkosten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden dürfen 30 Prozent höher liegen als der tatsächliche Wiederbeschaffungswert. Eine Reparatur können Sie allerdings nur verlangen, wenn Sie vorhaben das Auto noch für eine längere Zeit zu fahren. Sechs Monate sind hier ausreichend. 

 

Liegen die Kosten für die Reparatur über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, erhalten Sie nur die Summe für den Kauf eines gleichwertigen Autos. Eine Reparatur wäre in diesem Fall nicht mehr wirtschaftlich. Sie können nun nicht verlangen, dass die Versicherung Ihnen die 130 Prozent auszahlt. Sie erhalten nur die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert. 

 

Hat ein Sachverständiger den Schaden geschätzt, können Sie diesen Restwert bei der Berechnung der Versicherung geltend machen. Teilt Ihnen die Versicherung mit, dass Sie bei anderen Ankäufern einen höheren Gewinn erzielen würden, müssen Sie darauf nicht eingehen. Können Sie das Unfallauto aber problemlos zu einem besseren Preis verkaufen als der Sachverständige festgestellt hat, ist die Versicherung berechtigt den zusätzlichen Gewinn von der Summe abzuziehen. Geben Sie Ihr Unfallauto aber beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung und der Händler bietet Ihnen einen höheren Preis, dann darf die Versicherung den Gewinn nicht abziehen. Denn dadurch erhalten Sie ja keinen höheren Restwert, sondern eigentlich nur einen Rabat auf den Kauf des neuen Autos. Wenn nun berechtigte Zweifel an Ihrem Gutachten aufkommen, ist die Versicherung berechtigt einen eignen Gutachter zu bestellen.

Auch dies muss die Versicherung zahlen

Bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden muss die Versicherung auch für die Kosten von einem Mietwagen aufkommen. Allerdings müssen Sie den Mietwagen nicht tatsächlich in Anspruch nehmen, sondern können auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Müssen Sie Ihr Auto abmelden und bringen es zur Autoverwertung München, muss Ihnen die Versicherung auch die Kosten erstatten, die durch die Entsorgung entstehen. Mussten Sie einen Anwalt für die Schadenregulierung in Anspruch nehmen, können Sie auch diese Kosten geltend machen.

 

Kommt es zu einem Unfall mit Totalschaden müssen Sie sich also nicht unbedingt von Ihrem geliebten Fahrzeug trennen. Besonders bei einem wirtschaftlichen Totalschaden haben Sie später auch die Möglichkeit Ihr Auto mit gebrauchten Ersatzteilen wieder instand zu setzen.